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DDG
 

Satzung der Deutschen Dostojewskij-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Dostojewskij-Gesellschaft e. V. (DDG).
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Flensburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft macht es sich zur Aufgabe, sich mit dem Werk Dostojewskijs auseinander zu setzen, insbesondere die Kenntnisse über Dostojewskij und sein literarisches, gesellschaftliches und politisches Umfeld in Deutschland zu verbreiten, das Studium seiner literarischen und publizistischen Werke zu vertiefen und zur eigenständigen Auseinandersetzung mit seiner Roman- und Ideenwelt anzuleiten.
  2. Die Gesellschaft veranstaltet dazu vor allem Lesungen, Tagungen und Vortragsreihen, Literaturwochen sowie literaturbezogene Reisen nach Russland und fördert insbesondere auch die kulturellen Beziehungen zwischen Deutschen und Russen durch einen deutsch-russischen Kulturaustausch.
  3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Rechnungsjahr ist Juli bis Juni.
  4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; eigenwirtschaftliche Zwecke sollen nicht verfolgt werden. Das Vermögen der Gesellschaft darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vermögen der Gesellschaft; keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Funktionsträger der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.
  5. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres satzungsmäßigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen an den Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft Wort; der Sozialfonds der VG Wort darf das ihm zufallende Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke mit Zustimmung der Finanzbehörden verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden; es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern unterschieden.
  2. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt (Beitrittserklärung). Über die Aufnahme entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der Schatzmeister(in). Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung benannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste im Zusammenhang mit dem Zweck der Gesellschaft erworben haben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, oder wenn das Mitglied verstirbt. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss aus der Gesellschaft beendet werden, wenn das Mitglied
    a) durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit dem Ansehen der Gesellschaft schadet oder den Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandelt,
    b) der Beitragszahlung trotz zweier schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands; dem Mitglied soll zuvor Gehör gewährt werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von sechs Wochen Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten, der sie der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 4 Datenschutz

  1. Die Beitrittserklärungen und die von den Mitgliedern mitgeteilten Änderungen werden zur internen Vereinsführung in einem Aktenordner gesammelt. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  2. Die mit der Beitrittserklärung mitgeteilten Angaben zur Person werden mit der vereinseigenen Software auf dem privaten EDV-System des/der Schatzmeister(in) erfasst, gespeichert und entsprechend den Mitteilungen der Betroffenen aktualisiert. Die Angaben werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Führung der Gesellschaft erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Angaben gelöscht.
  3. Angaben zur Person (Name, Vorname, Titel, Adresse) können an Vorstandsmitglieder und Mitglieder mit besonderen Funktionen, z. B. Sprecher der Arbeitskreise, weitergegeben werden, wenn die Kenntnis der Angaben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt auch für Mitglieder, die gegenüber dem Vorstand schriftlich darlegen, dass sie die genannten Angaben zur Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Rechte benötigen und die Angaben nicht zu anderen Zwecken verwenden.
  4. Angaben zur Person (Name, Vorname, Titel, Wohnort) können
    a) im Rahmen der regelmäßigen Mitteilungen über interne Veränderungen, Aktivitäten und Veranstaltungen der Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern veröffentlicht und
    b) zweckgebunden zur Information der Mitglieder über Veranstaltungen der Gesellschaft oder zum Versand von Publikationen der Gesellschaft an kooperierende Einrichtungen weitergegeben werden, wenn das einzelne Mitglied einer solchen Veröffentlichung / Weitergabe nicht durch Erklärung gegenüber dem Vorstand widersprochen hat.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder sind Jahresbeiträge, die zu Beginn der Mitgliedschaft und zum Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig sind. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die fördernden Mitglieder bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag selbst. Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag freigestellt.
  3. Zur Vermeidung besonderer Härten kann der Vorstand im Einzelfall durch Beschluss auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages für die Dauer von höchstens drei Jahren verzichten.

§ 6 Organe

  1. Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Gesellschaft; ihr obliegt insbesondere
    a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    b) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    c) die zweijährliche Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
    d) die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
    e) Beschlüsse zu Änderungen der Satzung oder zur Auflösung der Gesellschaft,
    f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand,
    g) die Behandlung von Anträgen, Anregungen und Vorschlägen, die zur Förderung des Zwecks der Gesellschaft geeignet sind.
    Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder einem von ihr / ihm bestimmten Mitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Protokollführer(in) und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  2. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit; Beschlüsse über Satzungsänderungen oder ihre Auflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gesellschaft. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Die Art der Abstimmung bestimmt die / der Leiter der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben; sie ist geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch persönliche Einladung schriftlich an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder der Gesellschaft einzuberufen; Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und ggf. Anträge zur Satzungsänderung bekanntzugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn sie von mehr als dem Drittel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft beantragt werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft; ihm obliegt insbesondere die
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    b) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Gesellschaftsvermögens,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichts,
    e) Herausgabe der Mitteilungen und des Jahrbuchs,
    f) Durchführung von überregionalen Veranstaltungen,
    g) Sammlung und Bereitstellung von Bild-, Film- und anderem für die Gesellschaft zweckdienlichen Material,
    h) Unterstützung der Arbeitskreise.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Personen
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem/der auch die Mitgliederbetreuung obliegt und
    d) zwei weiteren Personen;
    sie müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein und werden in der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und nacheinander; eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Schatzmeister/die Schatzmeisterin vertreten; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf einer Wahlperiode im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, wählt der Vorstand innerhalb von drei Monaten ein Ersatzmitglied, das die Organstellung des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.
  5. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammen; Ort und Zeit bestimmt der/die Vorsitzende. Zur Entscheidungsfindung genügt die einfache Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende eine Entscheidung des Vorstands auch im schriftlichen Verfahren einholen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Protokollführer(in) und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, die inhaltliche Arbeit der Gesellschaft zu begleiten und Empfehlungen auszusprechen; er soll den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten beraten.
  2. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei Mitgliedern; sie müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein und werden vom Vorstand für vier Jahre berufen.
  3. Der Wissenschaftliche Beirat bleibt nach Ablauf seiner Berufung im Amt, bis der Vorstand neue Mitglieder berufen hat. Scheidet ein Mitglied aus dem wissenschaftlichen Beirat während der Amtsdauer aus, beruft der Vorstand innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied.
  4. Der Wissenschaftliche Beirat tritt innerhalb von drei Monaten nach seiner Berufung zusammen und benennt einen Sprecher/eine Sprecherin. Der Sprecher/Die Sprecherin beruft weitere Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, ein. Dem Vorstand ist über anstehende Sitzungen zu berichten.

§ 10 Regionale Arbeitskreise

  1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können regionale Tätigkeiten im Sinne des Zwecks und der Aufgaben der Gesellschaft als eigenverantwortliche Arbeitskreise der Gesellschaft (AK-DDG) anerkennen lassen.
  2. Die Anerkennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit Bestätigung des Sprechers/der Sprecherin und ggf. seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin.
  3. Der/Die Sprecher(in) des Arbeitskreises informiert den Vorstand regelmäßig über seine/ihre Tätigkeiten und legt ihm auf Anforderung, spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung, einen Rechenschaftsbericht vor; Einnahmen und Aufwendungen sind zu belegen.
  4. Die Arbeitskreise können durch Beschluss des Vorstands finanziell unterstützt werden; mit dem Vorstand einvernehmlich abgestimmte öffentliche Veranstaltungen werden im Rahmen des Gesellschaftsvermögens finanziell unterstützt, wenn sie von übergeordneter Bedeutung sind.
  5. Arbeitskreise können durch Beschluss des Vorstandes aufgelöst werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren keine Tätigkeiten im Sinne Absatz 1 gezeigt haben; sie sind aufzulösen, wenn sie ihren Pflichten nach Absatz 3 nicht nachkommen, durch ihre Tätigkeiten dem Ansehen der Gesellschaft schaden oder dem Zweck und den Aufgaben der Gesellschaft zuwiderhandeln.

DDG-Satzung vom 13.12.2008 i. d. F. des Beschlusses der MV vom 15.08.2009

Prof. Dr. Gudrun Goes
Vorsitzende

Annegret Kähler-Stier
Schatzmeisterin